Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Leistungen von Vision to Design – Christina Schönefeldt
Stand: Oktober 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Leistungen von Vision to Design – Christina Schönefeldt, insbesondere in den Bereichen Grafikdesign, Kommunikationsdesign, Webdesign und technische Webumsetzung, Konzeption, Beratung sowie damit verbundene Leistungen.
Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer, Selbstständige, Unternehmen, Organisationen und sonstige Auftraggeber, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen, selbstständigen beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit handeln. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot, Rebriefing oder in einer sonstigen Projektvereinbarung, haben Vorrang vor diesen AGB. Der Vorrang individueller Vertragsabreden gemäß § 305b BGB bleibt unberührt.
2. Vertragsschluss und Projektgrundlage
Grundlage der Zusammenarbeit ist in der Regel ein Angebot, ein Rebriefing oder eine vergleichbare Projektbeschreibung. Darin werden insbesondere Leistungsumfang, Aufgabenverteilung, Vergütungsmodell, Stundensatz, voraussichtlicher Aufwand sowie gegebenenfalls Termine und besondere Projektbedingungen festgehalten.
Ein Rebriefing fasst die zuvor besprochenen Anforderungen und Vereinbarungen zusammen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dieses vor der Bestätigung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und auf notwendige Änderungen hinzuweisen.
Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Angebots, Rebriefings oder einer vergleichbaren Projektvereinbarung durch den Auftraggeber in Textform, insbesondere per E-Mail, zustande. Die AGB werden dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.
Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs werden zusätzlich vergütet. Vision to Design informiert den Auftraggeber, sobald erkennbar ist, dass eine gewünschte Änderung zu zusätzlichem Aufwand führt, und stimmt diesen vor der Ausführung mit ihm ab.
3. Vergütung und Abrechnung
Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Projektvereinbarung. Leistungen können insbesondere nach Zeitaufwand, als Festpreis, als Paket oder in einer Kombination dieser Modelle vereinbart werden.
Bei Abrechnung nach Zeitaufwand gilt der jeweils vereinbarte Stundensatz. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von 15 Minuten.
Angaben zum voraussichtlichen Stundenaufwand sind Schätzungen und keine Festpreiszusagen, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Zeichnet sich während des Projekts ab, dass der geschätzte Aufwand wesentlich überschritten wird, informiert Vision to Design den Auftraggeber möglichst frühzeitig. Der weitere Aufwand wird mit dem Auftraggeber abgestimmt.
Notwendige Besprechungen, Workshops, Telefonate, Recherche, Projektorganisation, Abstimmungen und vergleichbare Tätigkeiten sind Teil der Arbeitszeit und werden entsprechend der vereinbarten Abrechnungsform vergütet.
Zusätzliche Kosten, etwa für Reisen, Fahrtkosten, Versand, Druckmuster, Stockmaterial, Lizenzen oder andere Fremdleistungen, werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Rechnungsstellung und Zahlung
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
Bei größeren oder länger laufenden Projekten kann eine monatliche Abrechnung entsprechend dem bis dahin erbrachten Leistungsstand erfolgen. Bei kleineren Projekten erfolgt die Rechnungsstellung entsprechend der jeweiligen Projektvereinbarung.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 286 und 288 BGB.
Vision to Design ist darüber hinaus berechtigt, die weitere Bearbeitung laufender Aufträge bis zum Ausgleich fälliger Forderungen auszusetzen. Hierdurch entstehende Verschiebungen des Projektzeitplans gehen nicht zulasten von Vision to Design.
5. Mitwirkung des Auftraggebers
Eine erfolgreiche und termingerechte Durchführung des Projekts setzt die Mitwirkung des Auftraggebers voraus.
Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Inhalte, Texte, Bilder, Logos, Ansprechpartner, Freigaben, Zugangsdaten und sonstigen Materialien rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung.
Mit der Bearbeitung kann erst begonnen werden, wenn die für den jeweiligen Arbeitsschritt notwendigen Informationen und Zugänge vorliegen.
Der Auftraggeber benennt nach Möglichkeit einen zentralen Ansprechpartner. Dessen projektbezogene Entscheidungen und Freigaben gelten gegenüber Vision to Design als verbindlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Feedback ist gesammelt und möglichst vollständig zu übermitteln. Eine sukzessive Übermittlung einzelner Änderungswünsche kann zusätzlichen Aufwand verursachen, der nach dem vereinbarten Stundensatz berechnet wird.
6. Verzögerungen und Projektunterbrechungen
Termine und Zeitpläne setzen voraus, dass der Auftraggeber seine erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig erbringt.
Verzögern sich Inhalte, Freigaben, Zugänge, Entscheidungen oder sonstige notwendige Mitwirkungen des Auftraggebers, verschieben sich vereinbarte Bearbeitungs- und Fertigstellungstermine entsprechend. Gleiches gilt bei unvorhersehbarer Krankheit oder vergleichbaren, von Vision to Design nicht zu vertretenden Umständen.
Für Feedback und Freigaben wird grundsätzlich ein Zeitraum von bis zu drei Wochen berücksichtigt, soweit im Projekt nichts anderes vereinbart wurde.
Bleibt eine erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers länger als vier Wochen aus, ist Vision to Design berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen und das Projekt vorläufig aus der laufenden Terminplanung herauszunehmen. Die Fortsetzung erfolgt anschließend nach neuer zeitlicher Abstimmung und abhängig von den dann verfügbaren Kapazitäten.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche aufgrund unterlassener erforderlicher Mitwirkung des Auftraggebers, insbesondere nach §§ 642 und 643 BGB, bleiben unberührt, soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
7. Entwürfe, Korrekturen und Freigaben
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, umfasst ein Designprojekt grundsätzlich eine Korrekturrunde nach Vorlage des Konzepts bzw. Designs und eine weitere Korrekturrunde vor Fertigstellung.
Innerhalb einer vereinbarten Korrekturrunde kann der Auftraggeber auch eine grundlegende Änderung der vorgeschlagenen Richtung verlangen. Eine wiederholte vollständige Neuausrichtung oder weitere Korrekturrunden sind nicht vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasst und werden nach Zeitaufwand zusätzlich berechnet.
Hat der Auftraggeber einen Entwurf, eine Gestaltungsrichtung oder einen Projektstand freigegeben, gelten spätere Änderungen an bereits freigegebenen Punkten als zusätzliche Leistung.
Freigaben können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.
Führt die Zusammenarbeit trotz der vereinbarten Korrekturen zu keiner gemeinsamen gestalterischen Richtung, besteht kein Anspruch auf eine unbegrenzte Anzahl weiterer Entwürfe. Das Projekt kann nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen beendet werden; die bis dahin erbrachten Leistungen sind zu vergüten. Für Werkleistungen gelten ergänzend insbesondere die gesetzlichen Kündigungsregelungen der §§ 648 und 648a BGB.
8. Abnahme bei Werkleistungen
Soweit Gegenstand des Auftrags ein abnahmefähiges Werk ist, insbesondere eine fertiggestellte Website, ein finales Design oder eine vergleichbare abgeschlossene Umsetzung, wird das Ergebnis dem Auftraggeber zur Prüfung und Abnahme bereitgestellt.
Der Auftraggeber prüft das Arbeitsergebnis sorgfältig und teilt erkennbare Mängel mit. Bei Websites umfasst die Endprüfung insbesondere die Prüfung auf verschiedenen für den Auftraggeber relevanten Geräten und Bildschirmgrößen.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme gemäß § 640 Abs. 1 BGB nicht verweigert werden.
Vision to Design kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Nimmt der Auftraggeber das Werk innerhalb dieser Frist nicht ab und verweigert er die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahmefiktion gemäß § 640 Abs. 2 BGB.
Nach der Abnahme gewünschte Änderungen, die keinen Mangel darstellen, sind zusätzliche Leistungen und werden nach dem vereinbarten Stundensatz berechnet.
9. Konzeption und Beratung
Bei Konzeptions- und Beratungsleistungen schuldet Vision to Design eine fachgerechte Leistung auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Beratung verfügbaren Informationen.
Ein bestimmter wirtschaftlicher, strategischer oder unternehmerischer Erfolg wird nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für Umsatz, Reichweite, Conversion, Marktakzeptanz, Geschäftsentwicklung, Suchmaschinenplatzierungen oder vergleichbare Ergebnisse.
Dies gilt auch für die Konzeption und Umsetzung von Funnel-, Verkaufs- und Marketingprozessen. Vision to Design kann insbesondere Struktur, Nutzerführung, Inhalte, Gestaltung und technische Umsetzung eines Funnels konzipieren oder umsetzen, übernimmt jedoch keine Garantie dafür, dass hierdurch eine bestimmte Anzahl von Anfragen, Leads, Buchungen oder Verkäufen erzielt wird.
Der wirtschaftliche Erfolg hängt unter anderem vom Angebot bzw. Produkt des Auftraggebers, dessen Preisgestaltung, Positionierung, Zielgruppe, Nachfrage, Bekanntheit, Vermarktung und weiteren Umständen außerhalb des Einflussbereichs von Vision to Design ab.
Empfehlungen dienen als fachliche Entscheidungsgrundlage. Die unternehmerische Entscheidung und deren Umsetzung liegen beim Auftraggeber.
Entscheidet sich der Auftraggeber entgegen einer ausgesprochenen Empfehlung für eine andere Vorgehensweise, kann Vision to Design diese im Rahmen des vereinbarten Auftrags umsetzen. Die Verantwortung für die zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung verbleibt beim Auftraggeber.
Konzeptionelle Leistungen stellen eigenständige vergütungspflichtige Leistungen dar, auch wenn eine darauf aufbauende Gestaltung oder technische Umsetzung anschließend nicht beauftragt oder durchgeführt wird.
10. Inhalte und inhaltliche Verantwortung
Soweit Inhalte vom Auftraggeber bereitgestellt werden, ist dieser für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität verantwortlich.
Dies betrifft insbesondere Texte, Preise, Kontaktdaten, Produktinformationen, Namen, Schreibweisen, rechtliche Angaben und sonstige inhaltliche Aussagen.
Eine inhaltliche Prüfung, ein Lektorat oder Korrektorat ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Erstellt Vision to Design im Rahmen des Auftrags Inhalte, Texte oder SEO-Inhalte, werden diese dem Auftraggeber zur Prüfung und Freigabe vorgelegt. Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die Verwendung der Inhalte.
Für SEO-Leistungen wird insbesondere keine bestimmte Platzierung in Suchmaschinen, Besucherzahl, Reichweite, Anzahl von Anfragen oder wirtschaftliche Wirkung garantiert.
11. Webdesign und technische Umsetzung
Vision to Design kann Websites konzipieren, gestalten und technisch umsetzen sowie Hosting-, Domain-, WordPress-, Theme-, Plugin- und sonstige technische Systeme einrichten.
Verträge über Hosting, Domains, kostenpflichtige Plugins, Software oder vergleichbare Dienste werden grundsätzlich unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Anbieter geschlossen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Vision to Design kann bei Auswahl und Einrichtung unterstützen.
Websites werden für die zum Zeitpunkt der Fertigstellung marktüblichen aktuellen Browser sowie gängige Bildschirmgrößen responsive umgesetzt. Eine identische Darstellung auf sämtlichen Geräten, Browsern, Betriebssystemen oder insbesondere veralteten bzw. ungewöhnlichen technischen Konfigurationen wird nicht geschuldet.
Responsive Design gehört bei von Vision to Design vollständig umgesetzten Websites grundsätzlich zum Leistungsumfang, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Nachträgliche Änderungen durch Browserhersteller, WordPress, Themes, Plugins, Hostinganbieter, Schnittstellen oder sonstige Drittsoftware liegen außerhalb des Einflussbereichs von Vision to Design. Eine bei Übergabe mangelfreie Website wird nicht dadurch rückwirkend mangelhaft, dass spätere technische Änderungen Anpassungen erforderlich machen.
Entsprechende spätere Anpassungen sind neue Leistungen, soweit die Ursache nicht in einem bereits bei Abnahme vorhandenen Mangel der von Vision to Design erbrachten Leistung liegt. Die gesetzlichen Mängelrechte gemäß §§ 633 ff. BGB bleiben unberührt.
12. Wartung von Websites
Wartung, Updates, Backups und laufende technische Betreuung nach Projektabschluss sind nur geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart wurden.
Eine Wartungsvereinbarung kann insbesondere regelmäßige, beispielsweise quartalsweise, Updates von WordPress, Themes und Plugins sowie einen anschließenden grundlegenden Funktionscheck umfassen. Umfang und Vergütung werden gesondert vereinbart.
Ohne Wartungsvereinbarung ist der Auftraggeber nach Übergabe selbst für die laufende technische Pflege, Aktualisierung und Sicherung seiner Website verantwortlich.
13. Datensicherung
Bei Arbeiten an bereits bestehenden Websites ist der Auftraggeber grundsätzlich für eine aktuelle und funktionsfähige Datensicherung verantwortlich, sofern Vision to Design nicht ausdrücklich mit der Erstellung eines Backups beauftragt wurde.
Bei gesondert vereinbarten Wartungsleistungen können Backups Bestandteil der Leistung sein.
14. Barrierefreiheit und rechtliche Anforderungen an Websites
Eine Prüfung oder Umsetzung gesetzlicher Anforderungen an die Barrierefreiheit ist nur Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, Vision to Design über besondere gesetzliche, branchenspezifische oder organisatorische Anforderungen an seine Website zu informieren.
Vision to Design erbringt keine Rechtsberatung. Insbesondere die rechtliche Prüfung oder Erstellung von Impressum, Datenschutzerklärung, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Widerrufsbelehrungen, Cookie-Einwilligungen oder sonstigen Rechtstexten ist nicht Bestandteil der Design- oder Webleistung.
Vom Auftraggeber bereitgestellte Rechtstexte oder technische Vorgaben können im vereinbarten Umfang in die Website integriert werden.
15. Rechte an vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien
Der Auftraggeber versichert, über die für das Projekt erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Texten, Bildern, Logos, Schriften, Marken, Grafiken und sonstigen Materialien zu verfügen.
Er informiert Vision to Design über bestehende Einschränkungen der Nutzung.
Werden wegen vom Auftraggeber bereitgestellter Materialien Rechte Dritter geltend gemacht, hat der Auftraggeber Vision to Design unverzüglich zu informieren und im zumutbaren Umfang bei der Klärung mitzuwirken. Soweit die Rechtsverletzung vom Auftraggeber zu vertreten ist, gelten die gesetzlichen Regelungen über den Ersatz hieraus entstehender Schäden und Aufwendungen.
16. Nutzungsrechte
Das Urheberrecht selbst ist gemäß § 29 Abs. 1 UrhG grundsätzlich nicht übertragbar. Soweit die von Vision to Design geschaffenen Arbeitsergebnisse urheberrechtlich oder anderweitig geschützt sind, räumt Vision to Design dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung die nachfolgend bestimmten Nutzungsrechte ein. Für urheberrechtlich geschützte Werke gelten insbesondere die §§ 31 ff. UrhG.
Soweit im jeweiligen Auftrag nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber an den ausgewählten und final freigegebenen Arbeitsergebnissen zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Er darf diese für eigene geschäftliche Zwecke verwenden, vervielfältigen, veröffentlichen und im Rahmen seines Unternehmens auch für weitere Medien und Anwendungen einsetzen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die finalen Arbeitsergebnisse selbst zu verändern oder durch Dritte verändern und weiterentwickeln zu lassen. Vision to Design gestattet die hierfür erforderlichen Bearbeitungen im vereinbarten Umfang. Rechte Dritter bleiben unberührt. Für urheberrechtlich geschützte Werke gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen über Bearbeitungen und Umgestaltungen, insbesondere § 23 UrhG.
Soweit für eine solche Weiterentwicklung erforderlich und rechtlich zulässig, darf der Auftraggeber die hierfür notwendigen Nutzungsbefugnisse an von ihm beauftragte Dritte weitergeben.
Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der jeweiligen Leistung.
Nicht ausgewählte Entwürfe, Varianten, Skizzen, Konzepte und Zwischenstände dürfen ohne gesonderte Vereinbarung nicht verwendet, veröffentlicht oder weiterbearbeitet werden.
Rechte Dritter, insbesondere an Schriften, Stockmaterial, Plugins, Software oder sonstigen lizenzierten Bestandteilen, richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.
17. Offene Dateien und Arbeitsmaterialien
Projektbezogene offene Dateien aus Grafikprogrammen wie InDesign oder Photoshop können dem Auftraggeber im Rahmen der vereinbarten Übergabe zur Verfügung gestellt werden, soweit dem keine Rechte Dritter oder technischen Einschränkungen entgegenstehen.
Nicht Bestandteil der Übergabe sind ohne ausdrückliche Vereinbarung interne Arbeitsmaterialien von Vision to Design, insbesondere eigene Vorlagen, Bibliotheken, Methoden, Kalkulationen, Hilfsdateien, wiederverwendbare Komponenten oder sonstige nicht ausschließlich für den konkreten Auftrag erstellte Arbeitsgrundlagen.
Bei Websites werden die für den weiteren Betrieb erforderlichen Zugänge im vereinbarten Umfang an den Auftraggeber übergeben.
Eine dauerhafte Archivierung von Projekt- und Arbeitsdateien durch Vision to Design wird nicht geschuldet. Nach Abschluss und Übergabe ist der Auftraggeber für die Sicherung der ihm übergebenen Dateien und Zugänge verantwortlich.
18. Lizenzen und Leistungen Dritter
Benötigte Lizenzen für Stockmaterial, Schriften, Plugins, Themes, Software oder vergleichbare Drittleistungen sollen grundsätzlich vom Auftraggeber selbst erworben und auf seinen Namen registriert werden.
Vision to Design kann bei Auswahl, Beschaffung und Einrichtung unterstützen.
Gleiches gilt für externe Fachleute und Dienstleister wie Fotografen, Texter, Entwickler, Druckereien oder andere Spezialisten. Diese werden nach Möglichkeit unmittelbar vom Auftraggeber beauftragt. Vision to Design kann die Zusammenarbeit fachlich koordinieren, übernimmt dadurch jedoch keine Gewähr für die Leistung des jeweiligen Vertragspartners.
19. Drucksachen
Vor Übergabe von Druckdaten an eine Druckerei erhält der Auftraggeber die Möglichkeit zur abschließenden Prüfung und Freigabe.
Mit der Druckfreigabe bestätigt der Auftraggeber insbesondere Inhalte, Schreibweisen, Kontaktdaten, Mengen und sonstige für ihn erkennbare Angaben.
Nachträgliche Änderungen nach erfolgter Freigabe sind zusätzliche Leistungen.
Technisch übliche Abweichungen zwischen Bildschirmdarstellung und Druckergebnis sowie produktionsbedingte Abweichungen einer beauftragten Druckerei stellen keinen Mangel der Designleistung dar, soweit Vision to Design die Druckdaten fachgerecht entsprechend den vereinbarten bzw. vom Druckdienstleister vorgegebenen Spezifikationen erstellt hat.
Die gesetzlichen Mängelrechte für von Vision to Design geschuldete Werkleistungen gemäß §§ 633 ff. BGB bleiben unberührt.
20. Einsatz digitaler und KI-gestützter Werkzeuge
Vision to Design ist berechtigt, im Rahmen ihrer Arbeitsprozesse geeignete digitale und KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen.
Der Einsatz solcher Werkzeuge ändert nichts an den vertraglich geschuldeten Leistungen und Verantwortlichkeiten.
Vertrauliche Informationen des Auftraggebers werden dabei entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen behandelt. Bestehen für ein Projekt besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Systeme oder an den Ausschluss KI-gestützter Werkzeuge, sind diese vor Projektbeginn ausdrücklich zu vereinbaren.
21. Vertraulichkeit
Vision to Design behandelt nicht öffentlich bekannte Informationen des Auftraggebers, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden und erkennbar vertraulich sind, vertraulich.
Dies gilt insbesondere für interne Geschäftsinformationen, Strategien, Zugangsdaten, unveröffentlichte Produkte und Projekte sowie sonstige vertrauliche Unterlagen.
Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
22. Referenznutzung und Urheberbenennung
Vision to Design ist berechtigt, abgeschlossene und bereits veröffentlichte Projekte unter Nennung des Auftraggebers als Referenz auf der eigenen Website, in sozialen Medien, Präsentationen und sonstigen eigenen Kommunikations- und Akquisemitteln zu zeigen.
Unveröffentlichte oder erkennbar vertrauliche Projekte werden nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers veröffentlicht.
Der Auftraggeber kann der Referenznutzung aus einem berechtigten Interesse widersprechen, insbesondere bei vertraulichen oder noch nicht veröffentlichten Produkten und Projekten.
Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gemäß § 13 UrhG bleibt unberührt. Vision to Design ist bei urheberrechtlich geschützten Gestaltungen in branchenüblicher und technisch angemessener Weise als Urheberin bzw. Gestalterin zu nennen, soweit dies für die jeweilige Nutzung üblich und zumutbar ist. Bei Websites kann dies beispielsweise im Impressum oder in einer vergleichbaren Projekt- oder Designangabe erfolgen. Eine abweichende Vereinbarung ist möglich.
23. Mängel und nachträgliche Änderungen
Für Mängel der erbrachten Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte gemäß §§ 633 ff. BGB, insbesondere die in § 634 BGB vorgesehenen Rechte.
Ein Mangel liegt insbesondere nicht allein deshalb vor, weil der Auftraggeber nach Freigabe oder Abnahme andere gestalterische, inhaltliche oder funktionale Vorstellungen entwickelt.
Änderungen, Erweiterungen oder Anpassungen nach Freigabe bzw. Abnahme werden nach dem vereinbarten Stundensatz berechnet, soweit sie nicht der Beseitigung eines von Vision to Design zu vertretenden Mangels dienen.
Bei Websites gilt dies insbesondere für Fehler oder Anpassungsbedarf, die erst durch spätere Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, Updates, Änderungen von Plugins, Themes, Schnittstellen, Hostingumgebungen, Browsern oder sonstiger Fremdsoftware entstehen und nicht auf einen bereits bei Abnahme vorhandenen Mangel der von Vision to Design geschuldeten Leistung zurückzuführen sind.
Das Recht des Auftraggebers auf Nacherfüllung bei einem tatsächlich bestehenden Mangel richtet sich insbesondere nach § 635 BGB.
24. Kündigung und Projektbeendigung
Für die Kündigung eines Auftrags gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Werkleistungen bleibt insbesondere das Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung gemäß § 648 BGB unberührt. Die Vergütungsfolgen einer solchen Kündigung richten sich ebenfalls nach § 648 BGB. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Aufwendungen Vision to Design infolge der Vertragsbeendigung erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich bei Werkverträgen insbesondere nach § 648a BGB.
Ein wichtiger Grund für Vision to Design kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung dauerhaft notwendige Mitwirkung verweigert, mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug ist, die Umsetzung rechtswidriger Inhalte oder Maßnahmen verlangt oder die für die Zusammenarbeit notwendige Vertrauensgrundlage schwerwiegend verletzt.
Soweit eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung gesetzlich erforderlich und zumutbar ist, erfolgt die Kündigung erst nach deren erfolglosem Ablauf.
Die Vergütung bereits erbrachter Leistungen bleibt von einer Vertragsbeendigung unberührt. Weitergehende gesetzliche Vergütungsansprüche, insbesondere nach § 648 BGB, bleiben bestehen.
25. Haftung
Vision to Design haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Vision to Design nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
Vision to Design haftet nicht für Störungen, Ausfälle oder Änderungen von Leistungen Dritter, insbesondere Hostinganbietern, Domainprovidern, Plugins, Themes, Software, Schnittstellen oder sonstigen externen Diensten, soweit Vision to Design diese nicht zu vertreten hat.
26. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, insbesondere nach Maßgabe des § 38 ZPO, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz von Vision to Design.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften; dies entspricht für Allgemeine Geschäftsbedingungen insbesondere der gesetzlichen Regelung des § 306 BGB.
Vision to Design – Christina Schönefeldt
Klosterplatz 8
87509 Immenstadt im Allgäu
E-Mail: post@vision-to-design.com
